AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der MIVALIED Rohstoffhandel e.K.
§ 1 Geltung
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die gesamte geschäftliche Beziehung einschließlich künftig vereinbarter Leistungen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn diesen nicht im Einzelfall ausdrücklich widersprochen wird.
§ 2 Unsere Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend.
§ 3 Lieferung und Abruf
(1) Soweit eine Vorleistung vereinbart ist, gelten die Lieferfristen ab Eingang der Vorleistung.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers in 21244 Buchholz.
(3) Lieferung erfolgt ab Werk auf Gefahr des Käufers. Zur Versicherung der Gefahr sind wir nicht verpflichtet.
(4) Wir sind berechtigt, selbst zu liefern oder die Ware einem nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten Transporteur zu übergeben.
(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
(6) Der Käufer verpflichtet, die Ware bei Erhalt unverzüglich und sachgemäß abzuladen.
(7) Ist statt Lieferung ein Abruf vereinbart, so ist der Käufer verpflichtet, die vereinbarungsgemäß versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abzurufen. Andernfalls sind wir nach Mahnung und dem Ablauf einer Frist von einer Woche nach Zugang der Mahnung berechtigt, die Ware sofort zu berechnen und nach unserer Wahl zu liefern oder einzulagern unter Berechnung von Lagerkosten gemäß § 6 Abs. 4.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungseingang ohne Abzug von Skonto zu leisten.
(2) Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen Ansprüchen gegen uns ist der Käufer nur
berechtigt, wenn diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Die vertragsgegenständlichen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer
aktuell bestehenden und künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit
dem Käufer unser Eigentum.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.
(3) Soweit der Käufer die Ware verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns als Hersteller
in unserem Namen und auf unsere Rechnung. Wir erwerben unmittelbar Eigentum an der neu
geschaffenen Sache. Liegt der Wert der übrigen verarbeiteten Sachen höher als der in
unserem Eigentum stehenden Ware oder werden auch Sachen im Eigentum Dritter
verarbeitet, so erfolgt unmittelbarer Erwerb von Bruchteilseigentum an der neu geschaffenen
Sache im Verhältnis des Werts der in unserem Eigentum stehenden Ware zum Wert der neu
geschaffenen Sache. Ein dem vorstehende Satz entsprechendes Bruchteilseigentum überträgt
der Käufer uns, wenn die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Sachen zu einer
einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt wird und eine der anderen Sachen
als Hauptsache anzusehen ist und der Käufer Eigentümer dieser Hauptsache ist.
(4) Soweit der Käufer in unserem Eigentum oder Bruchteilseigentum stehende Sachen
veräußert, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber den unserem Eigentumsanteil
entsprechenden Teil der hieraus entstehenden Forderung gegen den Erwerber ab. Dies gilt
auch für sonstige Forderungen, die an die Stelle unseres Eigentums oder Bruchteilseigentums
treten, insbesondere Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei
Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen
Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Zum Widerruf sind wir nur im Verwertungsfall
berechtigt.
(5) Der Käufer ist nicht zur Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen unseres
Eigentums berechtigt. Soweit Dritte auf unser Eigentum zugreifen, insbesondere durch
Pfändung, so ist der Käufer verpflichtet, diese unverzüglich über die Eigentumslage und uns unverzüglich über den Zugriff zu informieren.
(6) Wir werden die in unserem Eigentum stehende Ware und die an ihre Stelle tretenden Sachen und Forderungen freigeben, soweit der Wert der Sicherungsmittel die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Wir wählen die freizugebenden Sicherungsmittel.
§ 6 Gewährleistung und Haftung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ab Lieferung ein Jahr.
(2) Es gilt § 377 HGB (bei Nichtkaufleuten analog).
(3) Soweit der Käufer Anspruch auf Nacherfüllung hat, steht uns die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung zu.
(4) Bei durch den Käufer verschuldeten Lieferverzögerungen wird ein Schaden (Lagerkosten) in Höhe von 0,7 % des Kaufpreises der jeweiligen Ware pro abgelaufener Woche vermutet. Beiden Seiten bleibt der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens vorbehalten.
(5) Ansprüche gegen uns auf Ersatz von Schäden oder Aufwendungen werden begrenzt auf solche
Nr. 1 aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
Nr. 2 wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
Nr. 3 aufgrund der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (eine Pflicht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf),
Nr. 4 aufgrund der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos,
Nr. 5 aufgrund von Verzug im Falle der Vereinbarung eines konkreten und verbindlichen Leistungsdatums,
Nr. 6 aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
Im Falle von Nr. 3 ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich eine der anderen Nr. dieses Absatzes gegeben ist. Dieser Absatz gilt entsprechend für die Haftung von Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern.
(6) Die §§ 445b und 478 BGB bleiben unberührt.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Änderungen an diesem Vertrag einschließlich dieser Formvorschrift bedürfen der Textform.
(3) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Tostedt.